Barrierefreiheit im Internet
Das Wichtigste gleich zu Beginn: Barrierefreiheit im Internet ist ab dem 28. Juni 2025 Pflicht. Dann tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Schön und gut, aber was bedeutet das im Detail? Ist jeder davon betroffen? Und warum das Ganze überhaupt?
Um die letzte Frage zuerst zu beantworten, hilft ein Blick auf die Zahlen vom Statistischen Bundesamt. Diese sagen aus, dass in Deutschland hunderttausende Menschen mit Einschränkungen leben. Dazu kommen jede Menge Erwachsener, die deutsch weder richtig lesen noch schreiben können, – insgesamt mehr als 6,2 Millionen. Mit diesen Zahlen im Hinterkopf wird klar, wie wichtig barrierefreie Websites sind, um allen Menschen die Nutzung zu ermöglichen.
Worauf basiert das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
Es ist die Umsetzung der EU-Richtlinie des European Accessibility Act, durch den europaweit einheitliche Regeln zur Barrierefreiheit gelten. Diese basieren auf der europäischen Norm EN 301 549, welche sich zum großen Teil an den internationalen Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG) orientiert.
Betroffen von dem Gesetz ist eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones
- Smart-TVs
- E-Book-Lesegeräte
- Geldautomaten, Fahrausweisautomaten
- Telefon- und Messengerdienste
- Bankdienstleistungen
- Elektronischer Geschäftsverkehr
Für Websites ist speziell der letzte Punkt zu beachten. Denn dahinter verbergen sich alle geschäftlichen Aktionen, die über eine Website vorgenommen werden können. An erster Stelle ist dabei natürlich E-Commerce zu nennen, aber auch die Kontaktaufnahme, Terminbuchung und weitere Möglichkeiten der Interaktion gehören dazu.
Das Ziel dabei ist klar: Die Website muss so aufgebaut sein, dass sie für alle User, unabhängig von motorischen, visuellen, auditiven und kognitiven Beeinträchtigungen, nutzbar und bedienbar ist.
Typische Probleme für Menschen mit Beeinträchtigungen:
- Schwacher Kontrast
- Kleine Texte, die sich nicht vergrößern lassen
- Videos ohne Untertitel
- Navigationselemente, die sich schlecht oder gar nicht mit der Tastatur ansteuern lassen
- Schwierige, komplizierte, bürokratische Sprache
- Texte, die nicht vorgelesen werden können, da sie nicht als Text erkannt werden
- Fehlender Alternativtext bei Bildern
Dies sind nur einige Beispiele, sie zeigen aber auch sehr deutlich, wo etwas getan werden muss, um die Barrierefreiheit zu gewährleisten.
Ist wirklich jeder davon betroffen?
Ein klares Nein. Denn auf der einen Seite gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) grundsätzlich nur für den B2C-Bereich und ist auf den Schutz der Verbraucher ausgelegt. Bei B2B muss jedoch klar werden, dass sich die Website ausschließlich an andere Unternehmer richtet und nicht an Endverbraucher.
Ganz entspannt sein können Sie auch, wenn sich Ihre Website zwar an Endverbraucher richtet, Sie aber beim letzten Website-Relaunch schon alle Mindestanforderungen für die Barrierefreiheit erfüllt haben.
Eine besondere Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen. Diese sind vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ausgenommen. Laut Definition sind dies Unternehmen, die weniger als 10 Beschäftigte haben und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro.
Richtig wichtig: Es ist bei dieser Ausnahme zwingend notwendig, dass beide Kriterien erfüllt werden, sonst muss der Internetauftritt barrierefrei sein.
Test, Test.
Ist Ihre Website bereits barrierefrei? Das lässt sich herausfinden. Eine Übersicht an kostenlosen Tools gibt es hier: https://www.w3.org/WAI/test-evaluate/tools/list/
Wer es detaillierter mag, der muss zahlen. Der wichtigste Test dafür in Deutschland ist der BITV-Test der Initiative BIK: https://bitvtest.de
Vielleicht haben Sie aber auch eine erfahrene Agentur Ihres Vertrauens, dann können Sie natürlich auch diese befragen.